Ein Streit vor der Haustür konnte meinem Mandanten die Freiheit kosten, da war reichlich was mit laufenden Bewährungen im Köcher, so dass auch eine Beleidigung den Hals hätte brechen können. Seine Version des Vorfalls wurde zur Kenntnis genommen, dann kam die Zeugin.
Sie schaute schon zu Beginn ihrer Vernehmung etwas verwirrt in die Runde, legte dann aber los und wiederholte die Anschuldigen aus ihrer ersten Vernehmung bei der Polizei mit Hure und Nutte und legte gleich noch Votze nach.
Dann kamen aber doch einige Ungereimtheiten, die darin gipfelten, dass sie sich von mir dazu bringen ließ, den Polizeibeamten, der ihre erste Vernehmung durchgeführt hatte, als weich in der Birne und möglicherweise betrunken zu bezeichnen.
Jetzt war es nicht mehr besonders schwer, Staatsanwaltschaft und Gericht davon zu überzeugen, dass § 153 StPO für diesen Fall die Ideallösung war.
Der Mandant meinte dankend, die Verteidigung habe ihm gut gefallen. Hin und wieder ein solches Lob bringt die notwendigen Streicheleinheiten für die Verteidigerseele.
1 Kommentar:
... und ich dachte schon, es ginge um diesen Eintrag. Wie bescheiden :-)
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