Als Unsitte empfinde ich es, wenn Richter in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang vorherrscht, Entscheidungen nur mit dem entsprechenden Paragrafen begründen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH wird abgewiesen, §118 Abs. II Satz 4 ZPO.
Der Antragsteller ohne Anwalt kann damit nichts anfangen oder nervt damit die Rechtsberatungsstelle oder - noch schlimmer - mich, weil es nun der Anwalt richten soll.
Hätte der faule Richter gleich hineingeschrieben, dass es an den nicht eingereichten Unterlagen gelegen hat, hätte zumindest die Chance bestanden, dass der Antragsteller sein Ding gebacken bekommt, ohne jemanden zu nerven und letztlich Kosten zu verursachen, die der Richter hätte vermeiden können, wenn er nicht einen Paragrafen herausgerotzt sondern ein wenig Text ausgesprochen hätte.
22 Oktober 2007
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