14 Januar 2009

Vorsitzende einer Wirtschaftsstrafkammer dreht am Rad

Die Vorsitzende einer Wirtschaftsstrafkammer eines kleineren Landgerichts in Sachsen-Anhalt vermittelt einem Angeschuldigten den Eindruck, von allen guten Geistern verlassen worden zu sein.

Sie ordnet dem Angeschuldigten einen Zwangspflichtverteidiger bei, weil angeblich die bis dahin tätigen drei Wahlverteidiger nicht sicherstellen können, dass die ins Auge gefassten Verhandlungstermine wahrgenommen werden, obwohl sie dem beigeordneten Zwangspflichtverteidiger gar nicht offenbart hat, dass Termine nicht nur bis Anfang März sondern bis Ende des Jahres an zwei Tagen der Woche geplant sind, das erfuhr der nämlich erst durch den Beiordnungsbeschluss.

Nun darf sie ihre Argumentation ausführlich in ihrer Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag des Angeschuldigten darlegen und erklären, ob sie vor hat, auch weiterhin die Rechte eines Angeschuldigten mit den Füßen zu treten und mit Un- und Halbwahrheiten zu arbeiten.

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