Gegen den Polizeibeamten, der am 31.12.2008 in Berlin einen Flüchtenden erschossen hat, wird nun nach einer Mitteilung von dpa wegen des Verdachtes des Totschlages ermittelt. Ob wegen der Höhe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe oder gemäß § 112 III StPO ein Haftbefehl gegen den Polizeibeamten erlassen wurde, wird nicht berichtet.
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01 Januar 2009
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3 Kommentare:
Vielleicht mag das daran liegen, dass lediglich ein "einfacher" Verdacht und kein dringender Tatverdacht besteht?
Berlin ist weit, die Informationsbasis dürftig. Ich traue mir keine Beurteilung zu. Soweit man der Berichterstattung entnehmen kann, dürfte der Gebrauch der Schusswaffe bei einem sich näherenden Fahrzeug nicht so ungewöhnlich sein. Man sollte hier nicht die Maßstäbe eines Kinohelden anlegen, der sich an der Fahrertür festkrallt und den Zündschlüssel zieht etc.
Wenn wir schon bei Kinohelden sind, da sollte man auch in anderer Hinsicht die täglichen Fernsehbilder hinterfragen:
Kugeln stoppen Menschen, aber keine Autos. Wenn tatsächlich jemand mit hoher Geschwindigkeit auf Sie zu fährt und Sie ihn erschießen, sind Sie aller Voraussicht nach anschließend tot, weil Sie vom führerlosen Wagen erfasst werden. Trifft der Wagen wegen des noch ausreichend großen Abstands nicht Sie, dann hätten Sie nicht schießen dürfen, weil es noch Zeit zur Flucht gab. Das gilt bloß dann nicht, wenn das Ziel des Fahrers nicht die Flucht, sondern Mord ist. Und seien wir mal ehrlich, dieser Gedanke ist regelmäßig abwegig.
Niemand möchte einem Polizisten verbieten, jemanden zu erschießen, der versucht, ihn zu töten. Es drängt sich aber häufig (und auch hier) der Verdacht auf, dass kein Leben gerettet werden, sondern eine Flucht verhindert werden sollte. Das ist kein Mord, disqualifiziert den Betroffenen aber als Polizisten - und sollte ihn ins Gefängnis bringen.
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