Ein Hotelpool muss nicht exakt der Abbildung im Reisekatalog entsprechen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
Wenn der Swimmingpool anders aussieht, lassen sich daraus keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ableiten, entschied das Amtsgericht Duisburg (Az.: 49 C 1338/05).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger bemängelt, der Hauptpool seines Hotels habe anders ausgesehen als im Katalog, was er mit Hilfe von Fotos auch belegte. Inwieweit dies den Nutzen des Pools und damit die Reise beeinträchtigt haben soll, sei aber nicht erkennbar, argumentierte das Gericht. Der Pool sei nicht nennenswert kleiner gewesen als der im Katalog. Die genaue Pool-Form sei dem Touristen jedoch nicht zugesichert worden. Abweichungen von der Abbildung seien folglich auch kein Reisemangel.
Quelle: ntv
Wieder mal eine Klage, die es ohne Rechtsschutzversicherung nicht gegeben hätte.
20 April 2006
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1 Kommentar:
Da haben Sie recht!
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