Einen deutlichen Hinweis an die pfennigfuchsenden Amtsrichter, die gern mit dem Hinweis auf einzusparende Kosten die Beiordnung von Pflichtverteidigern ablehnen, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hat, hat jetzt das OLG Stuttgart (StV 2009, 12 f.) gegeben und auf die Revision eines Angeklagten ausgeführt, dass das Ausbleiben eines Angeklagten in der Hauptverhandlung entschuldigt ist, wenn in einem Fall der notwendigen Verteidigung entgegen dem Antrag des Angeklagten kein Verteidiger bestellt wird.
Ein weiterer Grund, immer die Beiordnung zu beantragen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sein könnte, unabhängig davon, ob der Mandant selbst zahlt oder nicht, denn abrechnen muss man gerade nicht, wenn man beigeordnet war, aber der Mandant bezahlt hat.
Ein weiterer Grund in solchen Fällen ist, dass es keinen Richter etwas angeht, ob der Angeklagte seinen Verteidiger bezahlen kann oder nicht.
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1 Kommentar:
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, daß die Pflichtverteidigung für den Angeklagten eine "kostenlose" Verteidigung ist. Denn wenn er verurteilt wird, trägt er auch die Kosten des Verfahrens. Und dazu gehören auch die Gebühren, die die Landeskasse an den Verteidiger gezahlt hat.
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