Wir müssen uns keine Sorgen machen. Die Richterin dachte, der Sitzungstag beginnt erst um 09.30 Uhr. Kann passieren. Dafür ersparen wir uns neun Zeugen und es kommt zu einer Einstellung nach § 153 StPO. In der nächsten Sache wird der Angeklagte nicht erscheinen, weil er nicht geladen wurde. Die Richterin bespricht mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, nach § 153 a StPO zu verfahren. Der Verteidiger wird angerufen, er ist noch im Büro. Der stimmt zu, ich trete in Untervollmacht für ihn auf, damit er erst gar nicht in die Kälte muss.
20 Minuten Verspätung, dafür zwei Sachen in weniger als zehn Minuten erledigt, so kann die Woche für alle weitergehen.
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