Handakte WebLAWg berichtet hier über eine Entscheidung des OVG - NRW wegen des Verbotes einer Neonazi - Demonstration.
Die Richter des OVG Nordrhein-Westfalen kannten dabei aber möglicherweise noch nicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 – zu einer Demonstration in Lüneburg. In dieser Entscheidung heißt es:
Die öffentliche Ordnung kann zwar auch verletzt sein, wenn
Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das
Unrecht des Nationalsozialismus dienenden Gedenktag so durchführen, dass
von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche
Empfinden der Bürger beeinträchtigen. Aus der bloßen zeitlichen Nähe des
Zeitpunkts der Versammlung zu einem solchen Gedenktag allein kann eine
solche provokative Wirkung jedoch nicht abgeleitet werden.
Bleibt abzuwarten, ob auch wegen Dortmund das BVerfG angerufen wird.
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