Strafverteidiger sollten gerade auch im Kosteninteresse des freigesprochenen Mandanten über den Tellerrand schauen. Bisher werden Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Verteidigers bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht erstattet, weil dem Angeklagten angeblich zugemutet werden kann, einen Verteidger am Prozessort zu beauftragen.Dieser Argumentation sollte entgegen getreten werden unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes.
Gerade weil § 464 a StPO auf § 91 ZPO verweist, ist diese Verknüpfung zulässig. Und da heißt es z.B. in BGH NJW-RR 2005, 1662: Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle zugelassenen Anwälte ist seinerzeit gerade damit begründet worden, dass der Mandant ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse hat, von dem Anwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten werden zu können.
Und da fragt sich doch, warum das im Strafrecht, wo es nicht nur um schnödes Geld sondern um Freiheit und Existenz geht, anders sein soll.
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