Anleger kommen bei Klagen wegen angeblicher Beratungsfehler der Bank nicht in den Genuss einer erleichterten Beweisführung. Eine Bank soll nicht verpflichtet sein, die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden schriftlich zu dokumentieren. Damit muss der Verbraucher, der sich durch Angestellte des Kreditinstitutes falsch beraten sieht, etwaige Mängel vor Gericht beweisen.
In der Entscheidung XI ZR 320/04 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Bank die Erfüllung ihrer Pflichten nicht schriftlich dokumentieren muss und dass den Verbraucher die volle Beweislast trägt.
Quelle: Braunschweiger Zeitung
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