In der Entscheidung 3 StR 295/05 vom 20.09.2005 hat der Bundesgerichtshof erstmals seine bisher nicht näher begründete Rechtsprechung vertieft mit Gründen versehen, wonach illegal erworbene Drogen verkehrsfähig und damit möglicher Gegenstand eines Eigentumsdeliktes sein können.
Damit ist noch weniger als bisher einzusehen, dass dann, wenn es um die Anwaltsgebühren geht, plötzlich jeder Wert und die Verkehrsfähigkeit von Rauschgift bestritten wird. Aber: steter Tropfen höhlt den Stein, wenn die Strafverteidiger immer wieder entsprechende Anträge stellen, sollte die bisherige Rechtsprechung im Kostenrecht zu kippen sein.
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