Das BayObLG (StV 2006, 6) hat deutlich gemacht, dass für das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses kein Nachweis geführt werden muss. In der genannten Entscheidung hat es ausgeführt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis allein schon aufgrund der Beauftragung als Wahlverteidiger zu vermuten ist. Nur bei dem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte könne diese Vermutung widerlegt werden.
Eine nachvollziehbare Argumentation, wer beauftragt schon einen Wahlverteidiger, zu dem er kein besonderes Vertrauen hat. Bleibt die Hoffnung, dass diese klare Aussage auch von bisher anders argumentierenden Gerichten angenommen wird.
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