10 Januar 2006

Gebühren - Zuschlag bei nicht auf freiem Fuß befindlichen Personen

Erneut schlägt ein Kostenrechtspfleger des Amtsgerichts Braunschweig gnadenlos zu und streicht die geltend gemachten Zuschläge, weil sich der Verurteilte nicht in Haft befunden habe. Geflissentlich übersehen wird dabei, dass die Zuschläge nicht nur dann gezahlt werden müssen, wenn sich der Beschuldigte oder Angeklagte "in Haft" befindet, sondern dann, wenn er sich nicht auf "freiem Fuß" befindet. Und dazu gehört, wie in diesem Fall, auch die Teilnahme an einer stationären Therapie.

Jetzt wird wieder mehr Geld mit dem Rechtsmittel verschwendet, als eingespart worden wäre, wenn die Gebührenrechnung tatsächlich falsch gewesen wäre.

Ich würde wetten wollen, dass es kaum einen Kostenrechtspfleger gibt, der in seinem Berufsleben auch nur einen Monat vorweisen kann, in dem er der Staatskasse mehr gespart hat als er durch sein Gehalt gekostet hat.

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