In einer weiteren Entscheidung vom 15.12.2005, 3 StrR 61/02 hat der BGH die Bitte an einen Freund, die Telefonnummer einer bestimmten Person in Erfahrung zu bringen, um dann dort nachfragen zu können, ob er dort BTM erwerben kann, als straflose Vorbereitungshandlung gewertet.
Auch in diesem Verfahren hat der BGH eine deutliche Strafmilderung (eindreiviertel Jahr bei einer Jugendstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten) wegen überlanger Verfahrensdauer vorgegeben, die, wie in dem Verfahren 3 StR 243/02, u.a. deshalb eingetreten war, weil die Sachen dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt worden waren.
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