Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung 3 StR 243/02 vom 15.12.2005 nochmals sehr ausführlich die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beim Betäubungsmittelhandel dargestellt. Der unbedingte Wille, Rauschgift bei einem Dealer kaufen zu wollen, führt danach nur zu einem Versuch, wenn der Dealer, bevor es zu konkrten Verkaufsverhandlungen kommt, signalisiert, dass er nichts verkaufen will oder kann. Andererseits sei bei dieser Konstellation ein Rücktritt vom Versuch nicht mehr möglich.
Auch in dieser Entscheidung wird die Frage überlanger Verfahrensdauer geprüft, wobei der BGH sogar eine eigene Vorstellung äußert, um welchen Zeiraum sich die angemessene Strafe vermindern muss, hier immerhin eineinhalb Jahre.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen