27 Mai 2007

Klare Ansage für Fachanwaltskandidaten

Als ehemaliges Mitglied eines Kammer-Fachausschusses weiß ich, dass viele Fachanwaltskandidaten so ihre Probleme mit der Anzahl der praktischen Fälle haben und dass dann auf allen möglichen Wegen versucht wird, dieses Manko auszugleichen.

Völlig zu Recht hat der BGH erneut diesen Wackelkandidaten eine Absage erteilt:

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 31/06
vom
16. April 2007

In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).
BGH, Beschl. v. 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06 - AGH Jena
Weiter wird dann noch ausgeführt:
Ein Fachgespräch könnte im Übrigen auch inhaltlich nur den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, nicht aber den Nachweis praktischer Erfahrungen ersetzen, um den es hier geht. Bei einem Fachgespräch kann zwar durch die Erörterung von Fällen oder durch Fachfragen festgestellt werden, ob der Bewerber um die Fachanwaltsbezeichnung das hierfür erforderliche Fachwissen hat. Ermittelt werden kann so auch, ob ihm praktische Fragestellungen bekannt sind und ob er einzelne typische Situationen praxisgerecht bewältigen kann. Ein solches Fachgespräch erlaubt aber nicht die Feststellung, ob der Bewerber über die Routine und über das praktische Know How verfügt, die ihm die ständige berufliche Befassung mit der Thematik vermittelt.
Man kann nur hoffen, dass sich die Ausschüsse und Kammern strikt an diese Vorgaben halten und sauber zwischen Töpfchen und Kröpfchen unterscheiden.

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