Es macht fast immer Sinn, mit der Beschränkung eines Rechtsmittels in Strafsachen zunächst zurückhaltend zu sein, um sie im richtigen Moment in die Waagschale zu werfen.
In einer Berufungssache heute vor dem Landgericht Magdeburg, bei der es faktisch dem Mandanten nur um die Bewährung ging, hatte ich zunächst die Berufung nicht beschränkt.
Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende mit, dass der Hauptbelastungszeuge nicht erscheinen werde.
Jetzt konnte ich mit der Beschränkung der Berufung sämtliche Türen aufstoßen, so dass man sich mit der Einbeziehung eines anderen Urteils auf eine Bewährungsstrafe schnell einigen konnte.
Schnell und gut.
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