Schon Studenten werden damit gequält, dann die Referendare, doch dann dreht sie sich um, nicht die Beweislast, sondern die Last mit selbiger. Dann quälen nämlich die Juristen mit der Beweislast die Prozessbeteiligten; so auch einen Bankkunden, der möglicherweise nicht schlitzohrig genug war.
Behauptet ein Kunde, er habe am Geldautomat statt des eingegeben Betrages eine geringere Auszahlung erhalten, dann muss ihm die Bank das Gegenteil beweisen. Es reicht aber aus wenn sie belegen kann, dass im Geldautomat kein Überschuss vorhanden war, entschied das Landgericht Stuttgart (Az.: 13 S 189/08) und wies damit die Klage eines Bankkunden ab.
Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe an einem Geldautomaten den Betrag von 1000 Euro eingetippt. Tatsächlich habe ihm der Automat aber nur 100 Euro ausgezahlt. Ein Tippfehler sei ausgeschlossen, weil das Girokonto mit 1000 Euro belastet worden sei. Die Geldkassette in dem Automat aber wies keinen Überschuss auf, sagten Bedienstete der Bank von Gericht aus. Daher befand das Landgericht, dass der Bank der Nachweis der korrekten Auszahlung gelungen sei.
Homepage
Der Weg zu Ihrem Anwalt
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen