02 Februar 2009

Gericht treibt Zeugin zielgerichtet in die Falschaussage

Zunächst belehrt die Vorsitzende die Zeugin nach § 55 StPO schlicht falsch, indem sie sagt, die Zeugin müsse nichts sagen, wenn sie sich selbst belastet, obwohl das schon gilt, wenn sie sich nur der Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aussetzt, selbst wenn sie wahrheitsgemäß ihre Unschuld betont.

Dann outet sich die Vorsitzende, dass sie offensichtlich den § 55 StPO gar nicht verstanden hat und fragt die Zeugin entgegen der eigenen Ankündigung weiter im sensiblen Bereich und teilt ausdrücklich mit, dass sie aus der Nichtbeantwortung einer Frage den Schluss zieht, dass die Zeugin die Frage sonst mit ja beantworten müsste, obwohl genau das gerade unzulässig und vom § 55 StPO überhaupt nicht gewollt ist.

Koblenzer Landrecht statt StPO mal wieder.

Dass die Zeugin zielgerichtet in Falschaussagen geleitet wurde, mag nicht unbedingt daran liegen, dass das absichtlich geschah, um sie in die Strafbarkeit zu treiben, jedenfalls aber, weil man den wahren Hintergrund des § 55 StPO nicht kennt. Dass so etwas bei einer großen Strafkammer vorkommt, trifft auf Unverständnis.

15 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Die Belehrung, dass die Zeugin nichts zu sagen braucht, womit sie sich selbst "belasten" könnte, enthält nach allgemeinem Verständnis dieses Wortes alles nach § 55 II StPO Notwendige.

Die Ansicht, dass man nicht im "sensiblen Bereich" fragen darf, wenn der Zeuge trotz Belehrung aussagen will, haben Sie ebenfalls exklusiv für sich.

(Und was bedeutet "zielgerichtet, ... aber nicht absichtlich"?)

Werner Siebers hat gesagt…

@ Dirk: Ich würde einfach nur mal den Gesetzestext lesen.

Werner Siebers hat gesagt…

Bei der Prüfung, ob § 55 eingreift, muss die Möglichkeit einer Bejahung und Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung regelmäßig berechtigt. Andernfalls würde der schuldige Zeuge durch die Auskunftsverweigerung einen Verdachtsgrund gegen sich schaffen (BVerfG StV 1999, 71).

Anonym hat gesagt…

Also ist die Auskunftsverweigerung regelmässig bei solchen Fragen berechtigt, bei denen nur eine der möglichen Antworten den Zeugen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde, auch, wenn der bei wahrheitsgemässer Antwort eine andere, "harmlose" Alternative liefern würde?

Werner Siebers hat gesagt…

Der Zeuge darf nicht in die Situation gebracht werden, dass bereits die Ingebrauchnahme von § 55 StPO einen Verdachtsgrund gegen ihn oder einen Angehörigen begründen kann; das Auskunftsverweigerungsrecht besteht daher bereits dann, wenn schon die Bejahung oder Verneinung einer Frage diese Gefahr mit sich bringen würde (BVerfG NJW 1999, 779; BGH MDR 1993, 722; NJW 1999, 1413).

Anonym hat gesagt…

jetzt verstehe ich aber trotzdem nicht, warum in einem "sensiblen" Bereich keine Fragen gestellt werden dürfen.

Die Systematik sieht doch so aus:

Frage: "..."
Antwort: "§ 55 StPO"


Wenn das Gericht quasi im vorauseilenden Gehorsam "sensible" Fragen nicht stellen würde, dürfte das wohl die Aufklärungspflicht verletzen (vielleicht will die Zeugin ja was sagen).

Anonym hat gesagt…

Erinnert mich an die Praxis, den Angeklagten zu seinen Einkommensverhältnissen zu befragen und danach dann hinzuweisen, er müsse *jetzt* nichts aussagen, wenn er nicht wollte...

Werner Siebers hat gesagt…

Die Vorsitzende hatte ausdrücklich angekündigt, den "sensiblen" Bereich zurückzustellen, bis geklärt ist, ob sich die Zeugin auf § 55 StPO berufen kann. Entgegen dieser ausdrücklichen Ankündigung fragte sie aber genau zu diesem "sensiblen" Bereich, wobei ihr auch die insoweit einschlägige Mosaiktheorie des BGH entweder nicht bekannt zu sein schien oder, was noch schlimmer wäre, von ihr ignoriert wurde.

Natürlich dürfen Fragen im sensiblen Bereich gestellt werden, wenn sich der Zeuge nicht auf § 55 StPO beruft; aber zunächst anzukündigen, solche Fragen zunächst zurückzustellen, um dann genau diese zu stellen, ist nicht die feine englische aber möglicherweise die unfeine koblenzer Art.

Anonym hat gesagt…

Ihr und mein Posting bezieht sich nicht auf die Frage, ob die Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht - dazu teilen Sie ja gar nichts mit -, sondern ob sie richtig belehrt worden ist.

Und dazu kann man nur sagen: Die hier gewählte Formulierung gehört zu den in Deutschlands Gerichtssälen allgemein Üblichen (und das mit Recht, da das Gesetz keineswegs vorschreibt, den Wortlaut des § 55 II StPO vorzulesen).

Werner Siebers hat gesagt…

@ dirk

Und genau da liegt der Hase im Scharfgewürz. Die in Deutschland übliche und fast immer gewählte Formulierung ist schlicht falsch und gesetzeswidrig, so schwer kann das ja wohl nicht zu verstehen sein, oder?

Werner Siebers hat gesagt…

Geheimnisvoller § 55 StPO

Ich frage mich immer wieder, ob Richter es nicht besser wissen oder mit Absicht nach § 55 StPO fast immer falsch belehren.

"Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren wahrheitsgemäßer Beantwortung Sie sich selbst der Begehung einer Straftat bezichtigen müssten."

Das ist falsch und beschränkt das Auskunftsverweigerungsrecht um einen entscheidenden Punkt:

"Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

Das müsste doch irgendwann auch der letzte Dorfrichter verstehen, dass es etwas anderes ist, ob ich mich selbst einer tatsächlich begangenen Straftat bezichtige oder ob ich Gefahr laufe, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

Der Unschuldige, dem ein Staatsanwalt vor seiner Zeugenvernehmung ankündigt, er werde so oder so ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen einleiten, egal, was dieser aussagt, hätte nach der ersten falschen Belehrung kein Auskunftsverweigerungsrecht, nach der tatsächlich richtigen aber selbstverständlich.

Bei der richtigen Belehrung entfällt auch der logische Schluss, der Zeuge habe tatsächlich eine Straftat begangen. Bitte, liebe Richterschaft, es wäre erfrischend, zukünftig mal die ein oder andere richtige Belehrung zu hören.

Anonym hat gesagt…

Die Krux liegt vielleicht auch in der unsorgfältigen Formulierung des 55 StPO:
"wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". Besser - und deutlicher - wäre: wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Rechtsanwalt Jens Glaser hat gesagt…

@ Werner ... und nicht zu vergessen (was immer vergessen wird , daß Auskunftsverweigerungsrecht umfaßt auch Angehörige i.S. von § 52 Abs.1 StPO ...

Anonym hat gesagt…

@RA JM, das wäre doppelt gemoppelt. Weil vorher das Wort "Gefahr" steht. Das wäre so ein Deutsch wie: Ich habe Angst, zu spät kommen zu können. Es reicht zu sagen: Ich habe Angst, zu spät zu kommen.

Anonym hat gesagt…

Gut, wir stellen also schonmal als offenbar unstreitig fest, dass die Vorsitzende nicht besonders Schlimmes gemacht, sondern nur etwas, was der ganze Rest von Deutschland für richtig und gesetzmäßig hält.

Die Crux ist dabei offensichtlich, dass Sie den guten deutschen Wörtern "belasten" (und auch "verfolgt") einen sehr viel engeren Sinn beilegen als der Rest der deutschspachigen Bevölkerung.

 

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