Erneut hat der BGH (BGH NStZ-RR 2006, 9) ein Urteil, hier des Landgerichts Hannover, kassiert, in dem aus der Gefährlichkeit des Tuns auf den Vorsatz geschlossen wurde. In dem Urteil aus Hannover hieß es: ... die Art der Messerführung lasse nur den Schluss zu, der Angeklagte habe eine Bauchverletzung in Kaufgenommen; wer ...eine Bauchverletzung für möglich halte, rechne auch damit, dass diese möglicherweise tödlich verlaufen werde.
Dazu der BGH: Zu dem voluntativen Element des bedingten Vorsatzes verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Dass der Angeklagte sich mit dem Tod des Zeugen K abgefunden hat, liegt angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung, der Alkoholisierung des Angeklagten und des Tatvorgeschehens nicht so nahe, dass eine Erörterung entbehrlich hätte sein können.
Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden.
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