Carsten Hoenig hat bereits berichtet über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Koblenzer Millennium-Verfahren.
U.a. führt das BVerfG aus:
Die angefochtene Entscheidung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dabei wird es zu beachten haben, dass die festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen und die Strafjustiz darüber hinaus durch die in der Hauptverhandlung vom 1. September 2004 getroffene und protokollierte Verständigung im Hinblick auf eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Dieser besitzt, ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungs- und nicht in Strafhaft befindet, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung erhebliches Gewicht.
Endlich wird damit mit der Praxis aufgeräumt, den Angeklagten quasi mit längerer Haft zu bestrafen, der es wagt, mögliche Rechtsmittel auch auszunutzen. Wichtig auch, dass eine Zwei-Drittel-Zusage als Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bewertet wird.
BVerfG lohnt sich in Haftsachen immer wieder.
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