12 Dezember 2007

Kurze Frist zur Verteidigervermeidung

Manche Richter betrachten engagierte Verteidiger als Helfer des Teufels und ordnen freiwillig nur einen Pflichtverteidiger bei, wenn die Nichtbeiordnung die Grenze zur Rechtsbeugung zu überschreiten droht.

Wer dann beigeordnet wird, schläft strafrechtlich oft auf dem Abstellgleis und würde dem beiordnenden Richter niemals auch nur mit einem Wort widersprechen.

Um zu verhindern, dass der Angeschuldigte auch nur den Hauch einer Chance hat, einen tatsächlichen Spezialisten zu beauftragen, gibt man ihm exakt eine Woche zur Benennung eines Anwaltes, um sofort nach Ablauf dann das klebrige Weichei als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ich gehe davon aus, dass es Absicht ist, eine so kurze Frist zu setzen, um so wenig wie möglich Wunschverteidiger zulassen zu müssen.

Jeder Richter, der über diese Woche nachdenkt, wird erkennen, dass am Tage der Zustellung der Verfügung kaum noch etwas bewegen kann, wenn man abends nach der Arbeit oder Schule nach Hause kommt. Einen Tag wird man dem Angeschuldigten zugestehen müssen, sich nach einem geeigneten Spezialisten umzuhören und umzusehen. Wenn man dann bei seinem Wunschverteidiger innerhalb von einer Woche überhaupt einen Termin bekommt, hat man Glück gehabt.

Dass man sich mit dem dann noch unterhält, der bereit ist, die Pflichtverteidigung zu übernehmen und der sich auch noch bei Gericht legitimieren muss, muss man absichtlich übersehen, wenn man für das alles eine Frist von nur einer Woche setzt. Innerhalb dieser Frist ist es fast ausgeschlossen, einen übernahmebereiten Spezialisten zu finden, so dass nur geschlussfolgert werden kann, dass die Gerichte diese Frist gerade deshalb so realitätsfern kurz setzen, um zu verhindern, auf versierte Verteidiger zu treffen.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Dann wäre ein Tip wie man selbst eine Fristverlängerung deutlich genug formuliert nicht schlecht. Einen Wisch einreichen sollten viele schaffen - diesen wasserdicht zu formulieren und zu begründen dann eher nicht...

Gruss

Anonym hat gesagt…

Immer wieder überrascht mich die Überheblichkeit der Wahlverteidiger gegenüber den Pflichtverteidigern. Unabhängig davon, dass Sie in der Sache mit Frist im Recht sind. Immer alle über einen Kamm scheren, dass erleben wir jeden Tag bei Gericht und StA. Einmal schuldig immer schuldig!!!!!

Anonym hat gesagt…

diese wochenfrist wird noch deutlich kürzer, wenn man bedenkt, dass das anschreiben an den beschuldigten erst noch geschrieben und durch die post muss. die wochenfrist (bzw. eigentlich wiedervorlagefrist) beginnt ja zu laufen, wenn der richter die akte aus der hand gibt.

aaaaber man kann dann natürlich noch immer gut gegen den zu früh bestellten pflichti meckern und sollte das auch durchbekommen ...

 

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