Da mag das Bundesverfassungsgericht Mindeststandards für Durchsuchungsbeschlüsse festlegen, wie es will, wer sich kollektiv mit der verbreiterten Sitzfläche auf diese Mindeststandards setzt, ist ein Großteil deutscher Haft- und Ermittlungsrichter.
Sie (Großteil, nicht alle) sind es nicht nur nicht wert, ihnen große Verantwortung zu übertragen, sie sind darüber hinaus höchst verantwortungslos.
So mal wieder das Amtsgericht einer unattraktiven Kreisstadt in Niedersachsen:
B e s c h l u s s
In dem Ermittlungsverfahren gegen
A.B.
wegen C.D.
wird die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener
Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten in
E.F. und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge)
angeordnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung
von Beweismitteln, nämlich G.H. .... führen wird, 102, 105 Strafprozessordnung (StPO)
In dem Ermittlungsverfahren gegen
A.B.
wegen C.D.
wird die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener
Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten in
E.F. und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge)
angeordnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung
von Beweismitteln, nämlich G.H. .... führen wird, 102, 105 Strafprozessordnung (StPO)
Vielleicht traut sich der ein oder andere mitlesende Haftrichter, sich zu outen und zu fragen, was denn an dem Beschluss falsch ist, so mache er es doch auch seit 20 Jahren.
1 Kommentar:
Hm, hinter dem Spruch "aufgrund von Tatsachen" hätte man ja noch etwas Platz auf dem Formular lassen können.
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