Es besteht wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe Fluchtgefahr.nehme ich zum Anlass, z.B. auf die ständige Rechtsprechung des OLG Köln (z.B.: 2 Ws 574/03 vom 24.10.2003) oder auf den Artikel "Fluchtgefahr und Straferwartung" hinzuweisen.
23 Dezember 2007
Straferwartung genügt nicht für Fluchtgefahr
Dass ein Haftrichter eines NRW - Amtsgerichts gerade gestern die Begründung eines Haftbefehls knackig kurz ausfielen ließ:
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3 Kommentare:
Das verstehe ich nicht, wie können solche Spitzenjuristen (immerhin wird man nicht so leicht Richter) solchen Unfug verzapfen? Nur einmal nachschlagen würde sofort die Unrichtigkeit offenbaren. Würde ich im Unternehmen so arbeiten, wäre ich bald arbeitslos..
Das ist der Unterschied. Wer es einmal geschafft hat, kann sich zurücklehnen und Unsinn verzapfen bis zum Abwinken. Beispiel:
http://tinyurl.com/34o36l
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