Mein Mandant verträgt einen ganz schönen Stiefel, manchmal auch zwei. Mit einem Kraftfahrzeug fährt er jetzt nicht mehr, aber hin und wieder mit dem Fahrrad, und zwar nicht nur besoffen, sondern auch nüchtern.
Nun verbietet ihm die Stadt München das Führen von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund, beruft sich in der Begründung aber schwerpunktmäßig auf die Fahrerlaubnisverordnung, die aber nun mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen schwerlich was zu tun haben kann.
Ich bin auf die Argumentation der Widerspruchsbehörde gespannt und freue mich über Kommentare, die mir das Gegenhalten erleichtern.
03 Dezember 2007
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3 Kommentare:
Ich habe jetzt nicht im Detail nachgeschaut, aber mit Widerspruchsverfahren würde ich in Bayern aufpassen. 15 BayAGVwGO wurde geändert, so dass das Widerspruchsverfahren in den meisten Fällen entfällt.
Nicht, dass am Schluß die Klagefrist ausläuft.
http://www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/VwGOAG_BY_1992_Art15.htm
Ich sehe bei der Begründetheit des Rechtsmittels nicht, warum die FeV nicht einschlägig sein sollte. § 3 Abs. 1 FeV spricht von der Eignung zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren und verpflichtet die zuständige Behörde, bei mangelnder oder eingeschränkter Eignung das Führen zu untersagen. Fahrzeuge sind auch andere als Kraftfahrzeuge i.S.d. § 4 FeV.
Einem Radfahrer, der alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat, kann das Führen von Fahrzeugen – auch von Fahrrädern – untersagt werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.04.2007, Az: 3 L 295/07) http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile/Urteil%20%20VG%20Neustadt%20-%203%20L%20295-07%20-%2002.04.2007.htm
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