4142 VV RVG - ein Buch mit sieben Siegeln. Nach dem zum 01.07.2004 neu gefassten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält ein Verteidiger in Strafsachen eine zusätzliche Vergütung, wenn es zu einer Einziehung oder dem Verfall von Vermögenswerten des Angeklagten gekommen ist, bspw. zur Abschöpfung der illegalen Gewinne aus Straftaten. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr richtet sich dabei nach dem Wert des eingezogenen Gegenstandes oder für verfallen erklärten Geldbetrages. wobei die Gebühren auch entstehen, wenn letztendlich beschlagnahmte Gegenstände wieder herausgegeben werden müssen.
Dass mehr als 3 1/2 Jahre nach Einführung dieser Regelungen Vorsitzende von Strafkammern an Landgerichten noch völlig überrascht sind, dass am Ende der Beweisaufnahme der Antrag kommt, nach § 33 RVG einen Wert festzusetzen, damit die Gebühr nach 4142 RVG geltend gemacht werden kann, spricht nicht gegen die Richter sondern für die Vermutung, dass Anwälte Geld zu verschenken haben, denn dass es bei einem Vorsitzenden einer Strafkammer in 3 1/2 Jahren kein Verfahren mit Einziehung oder Verfall gab, ist eher unwahrscheinlich.
Wahrscheinlicher ist, dass in dieser Zeit trotz vielfacher Möglichkeit kein Anwalt einen solchen Antrag gestellt hat, weil niemand diese ihm zustehenden Gebühren geltend gemacht hat.
1 Kommentar:
Das Problem kenne ich.
Das beste Erlebnis aber war in einem Verfahren vor dem LG Göttingen, vor etwa 1 1/2 Jahren, dort bekam der Vorsitzende aufgrund eines solchen Antrages einen richtig gehenden Ausraster und schimpfte erst Mal über die geldgierigen Anwälte usw.... Im Anschluss wiederholte ich meinen Antrag und es wurde dann auch eine Wert festgesetzt.War ne nette Show
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