13 Januar 2008

Generalbundesanwälte sind auch nur Staatsanwälte

Der späte Auftrag.

Der Mandant ist verurteilt, mehr als sechs Jahre hat es gegeben wegen bandenmäßigen BtM-Handels, der Generalbundesanwalt hat zu der Revisionsbegründung des bisherigen Verteidigers bereits Stellung bezogen.

Und man stellt wieder mal fest, auch Generalbundesanwälte sind halt nur Staatsanwälte und 100 Millionen Kilometer davon weg, das Wort Objektivität auch nur schreiben zu können.

Der Mandant, wie gesagt, als Mitglied einer Bande verurteilt, offenbart, dass die Bande Informationen erhält von einem Praktikanten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht, so dass geplante Durchsuchungen oder Verhaftungen früh genug bekannt werden.

Der Informant wird hochgenommen und legt ein Geständnis ab.

Kammer und Generalbundesanwalt meinen, das sei kein §31 BtMG, weil der Informant an keiner der Taten beteiligt war, die dem Mandanten vorgeworfen werden, obwohl klar ist, dass diese Taten nur begangen werden konnten, weil der Informant die Bande informiert und geschützt hat.

Eigentlich ein Klassiker des § 31 BtMG, ich bin gespannt, wie die Höchsten entscheiden.

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