Bei manchen Strafrichtern bedeutet Nebenklage und Adhäsionsverfahren auch heute noch Teufelswerk mit Todesbedrohung. Um Anwälten, die sich solche Anträge gleichwohl trauen, die Grenzen aufzuzeigen, kommt man dann schon auf spitzfindige Ideen, diesen jede Wiederholung zu vergällen.
Man macht nur ein Grundurteil und zwingt so den Anwalt, nun gleichwohl noch einen Zivilprozess zu führen. Um deutlich zu machen, dass man natürlich gekonnt hätte, wenn man denn gewollt hätte, schildert man in den Urteilsgründen noch hübsch vereinzelt die Verletzungen und die Verletzungsfolgen, damit jeder sieht, dass man auch der Höhe nach hätte entscheiden können, dass man das aber nicht muss, wenn man nicht will. Basta!
28 Januar 2008
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5 Kommentare:
na, simmern bisschen idiosynkratisch heute...? sie schließen doch sonst die laien nicht so aus ;-)
es grüßt sie
.~.
Nun ja, das müssen Sie schon etwas näher erläutern. Adhäsionsverfahren sind bei Verfahren geg. Jugendliche ausgeschlossen und die Möglichkeit einer Nebenklage ist ebenfalls auf wenige Taten beschränkt.
Hmm, § 80 Abs. 2 JGG macht in Verbindung mit dem Hinweis auf Verletzungsfolgen deutlich, dass hier ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit vorliegen wird. Also wünschenswert kurz umrissen, der Beitrag.
Ich bin aber kein Freund des Athäsionsverfahrens, sondern einer der Geldauflage an den Nebenkläger. Da hat man doch ganz andere "Durchsetzungsmöglichkeiten."
Täter erwachsen, Opfer Jugendlicher
Ah, eine "Jugendschutzrichterin."
Ist der Jugendliche denn vermögend? Klingt doch nach einer schönen PKH-Angelegenheit ...
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