23 Januar 2008

Erklärung nach § 257 StPO als Frechheit, Bosheit und Ansammlung von Unwahrheiten

Heute hat in dem Verfahren wegen der Schlägerei mit einer Theatergruppe in Halberstadt eine Nebenklagevertreterin, Frau Rechtsanwältin Steuber aus Berlin, bezeichnenderweise ansässig auf der Motzstraße, einen Text verlesen, den sie als eine Erklärung nach § 257 StPO deklariert hat.

In einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dieser Erklärung wurde deutlich, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Nebenklagevertreterin genau wusste, dass dieses Pamphlet mit einer Erklärung nach § 257 StPO wenig zu tun hat. Ich bin mir nicht sicher, ob das so ist. In der Vergangenheit gab es bereits einen Vorfall, bei dem diese Nebenklagevertreterin nicht beantworten konnte oder wollte, ob sie die Unzulässigkeit ihrer Fragen absichtlich übersehen hat oder gar nicht kannte.

Die grobe Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft in öffentlicher Sitzung zu der Erklärung der Frau Nebenklägerin lautete tatsächlich in höchst sachlicher und ruhiger Form vorgetragen: Frechheit, Bosheit, Ansammlung von Unwahrheiten, der nächste Schuldige wird gesucht, Summe von unzulässigen Fragen und Vorhalten in der Vergangenheit ... usw.

Eine tatsächlich höchst sachliche Erklärung eines Staatsanwaltes, die ich als Verteidiger unterschreiben kann. Kommt auch nicht so häufig vor.

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