11 Januar 2008

Hände weg vom Jugendstrafrecht!

Gemeinsame Erklärung folgender Verbände mit dem Titel:

Hände weg vom Jugendstrafrecht!

Vereinigung Berliner Strafverteidiger Strafverteidigervereinigungen
Organisationsbüro STRAFVERTEIDIGERVEREINIGUNGEN ORGANISATIONSBÜRO
Mommsenstr. 45 + 10629 Berlin
tel.: 030 - 310 182 18 / fax: 030 - 310 182 19

RAV - REPUBLIKANISCHER ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTEVEREIN E.V.
Greifswalderstraße 4 + 10405 Berlin
tel.: 030 - 41 72 35 55 / fax: 030 - 41 72 35 57

VEREINIGUNG BERLINER STRAFVERTEIDIGER E. V.
Münchener Straße 16 + 10779 Berlin
tel.: 030 - 347 812 65 / fax: 030 - 347 812 66

DVJJ - DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR JUGENDGERICHTE
UND JUGENDGERICHTSHILFEN E.V.
Lützerodestraße 9 + 30161 Hannover
tel. : 0511 - 34 83 64 0 / fax. : 0511 - 31 80 66 0

NRV - ZUSAMMENSCHLUSS VON RICHTERINNEN
UND RICHTERN, STAATSANWÄLTINNEN UND
STAATSANWÄLTEN E.V
Greifswalder Straße 4 + 10405 Berlin
tel: 030 - 4202 2349 / fax: 030 - 4202 2350

ARBEITSGEMEINSCHAFT SOZIALDEMOKRATISCHER
JURISTINNEN UND JURISTEN (ASJ)
Wilhelmstraße 141 + 10963 Berlin
tel.: 030 - 25991-282, -326, -370 / fax 030 - 25991-281

RECHTSANWALTSKAMMER BERLIN
Littenstraße 9 + 10179 Berlin
tel.: 030 - 30 69 31 0 / fax: 030 - 30 69 31 99

DEUTSCHE STRAFVERTEIDIGER E.V.
Wolfsgangstr. 92 + 60322 Frankfurt am Main +
tel.: 069 - 95 91 90 0

Hände weg vom Jugendstrafrecht!

Die unterzeichnenden Fachverbände und Experten sprechen sich entschieden gegen jede Verschärfung des Jugendstrafrechts aus. Das deutsche Jugendstrafrechtssystem leidet nicht unter mangelnder Härte, sondern am Fehlen politischer und sozialer Alternativen für deviante und gefährdete Jugendliche. Erhebliche Stellendefi zite, stete Kürzungen im Vollzug und Einsparungen bei der Betreuung von Jugendlichen kennzeichneten die Kriminalpolitik der vergangenen Jahre. Wer straffällige Jugendliche nur wegschließt oder abschiebt, löst keine Probleme und sondern erzeugt die Illusion von Sicherheit. Tatsächlich werden Verschärfungen im Jugendstrafrecht absehbar zu einer weiteren Verschlechterung im Jugendstrafvollzug führen, der bereits jetzt überlastet und um ein vielfaches überbelegt ist. Zu fördern sind vielmehr die erfolgreichen Programme der Integration und Resozialisierung, die mit einem offenen Vollzug, gewaltpräventiver Arbeit und Alternativen zur Freiheitsstrafe verknüpft werden müssen, nicht aber mit härteren Strafen und überfüllten Gefängnissen.

1. Weder eine Erhöhung der Höchststrafe von 10 auf 15 Jahre, noch der sogenannte Warnschussarrest sind geeignet, Sicherheit vor jugendlichen Straftätern zu gewährleisten. Bei Heranwachsenden (18-20jährige) hat die bereits geltende Strafandrohung von 15 Jahren Höchststrafe zu keiner Abnahme von Delikten geführt. Jugendliche Kriminalität ist u.a. dadurch
gekennzeichnet, dass Täter die strafrechtlichen Konsequenzen nicht in Rechnung ziehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Strafrecht bzgl. junger Straftäter ist die Generalprävention (Abschreckung) deshalb untersagt. Die hohe Rückfallquote der zu Freiheitsstrafen verurteilten Jugendlichen von nahezu 80 % legt eindringlich nahe, dass der Freiheitsentzug nicht die versprochene abschreckende Wirkung besitzt. Für Jugendliche, die sich noch in der Phase der Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit befi nden, gilt stärker als für Erwachsene, dass die Erfahrung von Freiheitsentzug eine Abkehr von der Gesellschaft
und straffälliges Verhalten nur verstärkt.

2. Der Vorschlag, Heranwachsende generell dem allgemeinen (Erwachsenen-)Strafrecht zu
unterstellen, ignoriert die seit langem erhobenen Forderungen der Praktiker der Jugendstrafjustiz, die zuletzt auf dem Jugendgerichtstag im September 2007 dafür votiert haben, auf junge Straftäter bis zum 21. Lebensjahr obligatorisch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Darüber hinaus schlugen sie vor, dies fakultativ bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu tun, um dieser stark kriminalitätsbelasteten Altersgruppe mit dem breiten und erfolgsträchtigen Spektrum jugendstrafrechtlicher Maßnahmen begegnen zu können. Das Jugendstrafrecht ist weitaus besser geeignet als das allgemeine Strafrecht, den notwendigen Opfer- und Rechtsgüterschutz zu gewährleisten.

3. Dies gilt für die sog. Erziehungscamps bzw. Erziehungslager in besonderem Maße. Die
Erfahrungen mit den in einigen amerikanischen Bundesstaaten praktizierten »Boot-Camps«
zeigen eindrücklich, wie wenig solche Lager geeignet sind, den Rechtsgüterschutz zu verbessern
und Rückfallquoten zu senken. Wie der Jugendarrest, so zählt auch die Internierung Jugendlicher in Lagern zu den Erfi ndungen der nationalsozialistischen Strafjustiz. Zuerst per Schutzhaftbefehl, später durch die Einführung des Jugendarrestes per Verordnung im Oktober 1940 sowie der Jugendgefängnisstrafe mit unbestimmter Dauer (1941) und zuletzt auf Grundlage des neuen Reichsjugendgerichtsgesetzes von 1943 wurden straffällige und unangepasste Jugendliche in den sog »Jugendschutzlagern« Moringen und Uckermark bzw. Litzmannstadt (Lodz) inhaftiert. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, derart unbefangen über die Einrichtung von Erziehungslagern zu reden.

4. Mit der Abschiebung straffälliger jugendlicher Ausländer ist bereits vor Jahren ein gefährlicher Weg beschritten worden. Jugendliche, die in Deutschland aufwachsen und hier straffällig werden, sind ein Problem dieser Gesellschaft, das nicht einfach abgeschoben werden kann. Der überproportional hohe und in den vergangenen Jahren stetig gestiegene Anteil ausländischer Jugendlicher in den Jugendstrafvollzugsanstalten ist auch ein Ergebnis gescheiterter Integration. Ausländische Jugendliche werden schärfer kontrolliert, schneller verhaftet und deutlich öfter sowie zu höheren Freiheitsstrafen verurteilt als deutsche Jugendliche. Dies hat keineswegs zu einem Absinken der registrierten Straftaten in dieser Gruppe geführt. Einsperren und Abschieben sind keine Mittel zur Lösung gesellschaftlicher und sozialer Probleme. Die Gesellschaft und die staatlichen Institutionen stehen in einer besonderen Verantwortung für die hier lebenden Kinder und Jugendlichen. Dieser Verantwortung kann nur gerecht werden, wer sie nicht nur vor der Gewalt und den Straftaten anderer schützt, sondern sie auch davor bewahrt, selbst straffällig und gewalttätig zu werden. Die aktuell diskutierten Vorschläge zur Verschärfung des Jugendstrafrechts sind, genauso wie der im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorschlag zur Einführung der Sicherungsverwahrung für Jugendliche, damit nicht vereinbar. Jugendkriminalität kann nicht bekämpft werden, indem man die Jugendlichen bekämpft. Eine nachhaltige Jugendpolitik muss statt dessen auf die Förderung von Bildung und Ausbildung von Jugendlichen, auf Prävention und Integration setzen.

Natalie von Wistinghausen
Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Berlin
Hannes Honecker
Geschäftsführer des RAV, Berlin
Thomas Uwer
Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen
Wilfried Hamm
Vors. Richter am Verwaltungsgericht, Neue Richtervereinigung
Jochen Goerdeler
Geschäftsführer der DVJJ
Dr. Margarete von Galen
Präsidentin der Berliner Rechtsanwaltskammer
Harald Baumann-Hasske
Bundesvorsitzender der ASJ
Dr. Regina Michalke
Deutsche Strafverteidiger e.V

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