13 Dezember 2005

Amtsgericht Lüdinghausen und das Fahrverbot nur für die Freizeit

Nach einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis bangen Autofahrer häufig subjektiv um ihre Existenz, obwohl tatsächlich solche Zeiten mit Urlaub oder Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln überbrückt werden können. Tatsächlich ausschließlich beruflich genutzte Kraftfahrzeuge können aber nach einem Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen (Az. 16 Cs 81 Js 583/05-67/05)vom Fahrverbot ausgenommen werden.

In einer engen Kurve hatte der Betroffene riskant überholt. Dafür verhängte das Amtsgericht ein dreimonatiges Fahrverbot, nahm aber das Führen von beruflich genutzten Fahrzeugen aus, weil sonst die Existenz des als Fahrer angestellten Betroffenen gefährdet gewesen wäre.

Das Gericht meinte, das Fahrverbot in der Freizeit reiche als Denkzettel aus, dem im Straßenverkehr bislang nicht negativ aufgefallenen Mann vor Augen zu führen, sich in der Zukunft anders zu verhalten.

Auf soviel Nachsicht dürfen aber Autofahrer nicht hoffen, wenn sie wegen einer beruflich veranlassten Fahrt zu einem Fahrverbot verurteilt werden.

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