22 Dezember 2005

Landgericht Hof und 1,3er Gebühr bei "typischer Schadensregulierung"

Mit Newsletter von heute berichten die RAe. Schauseil pp. aus Rudolstadt über ein Urteil des Landgerichts Hof:

Gebührenansatz von 1,3 bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls; Erstattung von Kopiekosten und Hebegebühren



LG Hof Beschl. v. 09.12.2005, 24 S 63/05

Berufungsentscheidung zu AG Hof Urt. v. 05.08.2005, 14 C 83/05



Die Berufung des Klägers wurde gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückgewiesen.



Die Berufungskammer führte unter anderem aus:



1. Das Erstgericht war nicht gehalten, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der Höhe der Vergütung des klägerischen Anwalts einzuholen. § 14 Abs. 2 RVG ist nicht einschlägig, wenn der Geschädigte als Auftraggeber die von ihm an seinen Anwalt gezahlte Vergütung vom Schädiger fordert.



2. Für die außergerichtliche Unfallschadensregulierung vertritt die Kammer die Auffassung, dass der durchschnittliche, am häufigsten vorkommende Fall einer typischen Schadensregulierung mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abgegolten wird. Eine typische Schadensregulierung wird nicht dadurch umfangreich, dass der beauftragte Rechtsanwalt die zur Regelung erforderlichen Darlegungen und Nachweise sukzessive der Haftpflichtversicherung des Gegners zukommen lässt, wenn ihm dies auch in einem Arbeitsgang möglich ist. Eine atypische Schadensregulierung wird auch nicht durch eine Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme des Geschädigten begründet.



3. Fotokopierkosten sind - vorbehaltlich der RVG VV 7000 geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig. RVG-VV 7000 Nr. 1d ist dabei kein Auffangtatbestand für atypische Fälle.



4. Im Regelfall ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Empfangnahme und Auszahlung von Geldern nicht notwendig. Will der Auftraggeber des Rechtsanwalts von dem Schuldner bei der Einziehung der Streitsumme durch seinen Rechtsanwalt die Hebegebühr besonders fordern, so muss er ihn zuvor auf die Entstehung der Gebühr aufmerksam machen. Das Übersenden einer Vollmacht mit dem Inhalt "Ich beauftrage die Anwaltskanzlei, die Zahlungen hinsichtlich sämtlicher mir zustehender Ansprüche einzuziehen und an die Rechnungssteller der unfallbedingten Rechnungen weiterzuleiten." ist keine hinreichende Unterrichtung des Schuldners. Die Überwachung der Zahlungseingänge der Haftpflichtversicherung des Gegners und die Abwicklung der zur Schadensregulierung angefallenen Kosten sind zudem keine Kosten der Rechtsverfolgung, sondern Teil der allgemeinen Lebensführung. Hierzu bedarf es regelmäßig keines juristischen Sachverstandes.

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