Der Kollege Carsten Hoenig aus Berlin, der mit der Wanne, berichtet in seinem WebLog über einen Fall des Kollegen Herbert Posner aus Plauen. Da kommt ein Richter, weil er mal auf einer Fortbildung war, auf die Idee, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ignorieren, weil die Richter des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Grundsatzentscheidung im Jahre 1994 noch nicht die weitgehenden Erkenntnisse hatten, die nunmehr der Herr aus Plauen hat.
An Selbstunterschätzung leidet dieser Richter ganz offenbar nicht, für eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht wollte er sich offenbar keine Zeit nehmen, so dass nunmehr die ganze Hoffnung auf dem OLG Dresden liegt, das jetzt über die Sprungrevision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Auch an anderer Stelle wird berichtet.
2 Kommentare:
Könnten Sie dem geneignten Publikum noch erklären, unter welchem rechtlichen Aspekt hier eine Richtervorlage in Betracht kommen soll? Nach bisher allgemeiner Ansicht kann nämlich ein Gericht nur vorlegen, wenn es ein (Straf-)Gesetz für nicht (!) verfassungskonform hält.
In der Tat geht doch wohl das Amtsgericht in Plauen davon aus, dass es einen minder schweren Fall auch beim denkbar geringsten Verstoß nicht geben darf, so dass dies den Weg über Art. 100 GG eröffnen könnte.
Sei es wie es sei, hoffen kann man nur auf die Weitsicht des OLG Dresden.
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