17 Dezember 2005

Vollmachtvorlage in Strafsachen - ein Dauerbrenner

Sie treiben mich in den Wahnsinn, die Richter, Staatsanwälte, Geschäftsstellenbeamten und andere das Recht Pflegende, wenn sie nach meiner Legitimation und meinem Akteneinsichtsgesuch einen auf tierisch wichtig machen und ihre hochwohlgelobte Autorität auf den Markt der Eitelkeiten werfen und zunächst um die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht "bitten".

Ist das Ignoranz, Arroganz, Unwissen oder einfach nur ........ (auf Anraten meiner drei Verteidiger erspar ich mir das Wort)?

Da sitze ich nun am Samstag in meinem Büro und habe gleich drei solcher Steuergeldfresser, die Porto, Papier und weitere Ressourcen verschwenden, indem sie diese unangenehm überflüssige Anforderung abgesandt haben, das Verfahren verzögert haben und sich mit der Unkenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung geoutet haben.

Sie kapieren es nicht oder wollen es nicht kapieren, dass es ein Kunstfehler von Verteidigern wäre, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen, da dadurch wichtige Verteidigungschancen verbaut werden. Wenn es auch manche Richter und Staatsanwälte nicht wahr haben wollen, aber die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben (Meyer-Goßner StPO, 48. Auflage, vor § 137 Rdn. 9).

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ist das auch für den speziellen Fall der Akteneinsicht durch einen bislang nicht für den Beschuldigten tätigen Anwalt obergerichtlich entschieden? Hier sind nämlich erhebliche Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten involviert. Der Fall liegt deshalb durchaus anders als bei der Rechtsmitteleinlegung durch den Anwalt, der schon in der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten gesessen hat. Oder würden Sie wollen, dass die StA jedem, der dies möchte, die Akten eines gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren aushändigt, nur weil es sich um einen der 130.000 deutschen Anwälte handelt??

Carsten R. Hoenig hat gesagt…

@Werner
Ich habe es aufgegeben, gegen die öffentlich-rechtlichen Windmühlen zu kämpfen. Die weisungsunterworfenen Bediensteten (Geschäftsstellen) müssen weisungsgemäß danach fragen, die sturen (es gibt auch andere) Entscheidungsträger (Ri und StA) wissen es oft nicht besser, weil sie es ja schon immer so gemacht haben und daß da ja jeder kommen könnte und überhaupt: Wo kommen wir denn da hin!?

Einfach noch nicht einmal mehr ignorieren, den Unsinn.

Anonym hat gesagt…

Die Vorlage einer Vollmacht mag zwar nicht vorgeschrieben sein, aber aus eigener Erfahrung weiß ich, dass unter der Zunft der Anwälte schwarze Schafe sind, die z.B. im Auftrag von Dritten versuchen, ohne Vollmacht an Beschuldigte zu kommen, die in U-Haft sitzen und auf diese Einfluss zu nehmen. Da wird auch schon mal eine Vollmacht gefälscht. Daher wird es ja erlaubt sein zu fragen, wie sich der Akteneinsicht etc. begehrend Anwalt legitimiert.

Werner Siebers hat gesagt…

Seit Anfang der 80er Jahre ist völlig unbestritten, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt werden darf, natürlich und gerade bei der Legitimation! Spätestens seit BGHSt 36, 259 = BGH NStZ 1990, 59 ist das BGH-Rechtsprechung. Jedes Lehrbuch und jeder Kommentar weist darauf hin, so z.B. Meyer-Goßner 48. Auflage 2005, vor §137 Rdn. 9 oder im Karlsruher § 218 Rdn. 3. DAS IST EIN ALTER HUT, und ich sags immer wieder, Vollmachtvorlage ist ein Kunstfehler und Staatsanwälte und Richter, die glauben, die Vorlage verlangen zu können, haben keine Ahnung und sollten zügigst ihren Job wechseln.

Werner Siebers hat gesagt…

der Akteneinsicht begehrende Anwalt versichert anwaltlich seine Beauftragung, das hat jedem Staatsanwalt und Richter zu genügen.

Schwarze Schafe gibt es überall, und wer eine falsche versicherung abgibt, wird vielleich auch eine schriftliche Vollmacht fälschen .. hat also mit dem hier erörterten Problem nichts zu tun.

Vollmachtsvorlage ist und bleibt Kunstfehler und ließe so nette Urteile wie dies

niemals zu.

 

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