In Anbetracht des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 06.12.2005, mit dem die überlange Verfahrensdauer gerügt wurde, und deshalb eine an sich nicht denkbare Bewährungsstrafe herauskam, möge daran gedacht werden, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu diesem Problemkreis bereits am 20.01.2005 ausführlich geäußert hat und wie folgt tenoriert hat:
1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu würdigen.
2. Ein Verfahren ist nicht schon deshalb besonders komplex, weil es wirtschaftsstrafrechtliche Delikte wie Steuerhinterziehung, Betrug und Untreue betrifft.
3. Auch wenn sich ein Beschwerdeführer im betroffenen Strafverfahren nie in Untersuchungshaft befunden hat, kann das, was für ihn in dem Verfahren auf dem Spiel stand, von erheblicher Bedeutung gewesen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren erhebliche soziale Auswirkungen hatte, weil in ihm der Beamtenstatus des Angeklagten auf dem Spiel stand.
Diese Entscheidung (Urteil vom 20.01.2005, Aktenzeichen: 64387/01) sollte in jedem Verfahren mit auffällig lamger Verfahrensdauer ins Feld geführt werden.
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