31 Dezember 2005

Landgericht Münster zur Wertgrenze bei Fahrerlaubnisentziehung

LG Münster, Beschl. v. 08.02.2005 - 3 Qs 18/05, MittBl der Arge VerkR 2005, 139:

Es sind keine Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen wird, § 111a StPO.

Sie ist zwar ... des unerlaubten Entfernes vom Unfallort verdächtig. Jedoch reicht die Höhe des verursachten Fremdschadens nicht aus, um einen bedeutenden Schaden und damit einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen.

Es kann dahinstehen, ob die Wertgrenze ab dem Jahr 2003 bei 1.300 € anzunehmen ist. Jedenfalls stellt ein Schadenin Höhe von unter 1.200 €keinen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar.

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