23 Dezember 2005

BGH hält Verurteilung eines Arztes zu Freiheitsstrafe von drei Jahren

Der angeklagte Arzt hatte bei einer über die Risiken aufgeklärten Patientin eine medizinisch nicht gebotene Operation durchgeführt, bei der es zu einer seltenen aber vorhersehbaren Komplikation kam.

Wegen Streitigkeiten mit einer anderen Klinik ließ der Arzt der Patientin nicht die schnellst - und bestmögliche Hilfe zukommen, so dass sie verstarb, was er, so das feststellende Landgericht, billigend in Kauf nahm.

Das Landgericht hatte den Arzt deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem fünfjährigen Berufsverbot verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH jetzt rechtskräftig werden lassen (1 StR 391/05 vom 07.12.2005).

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