Als ich dem Richter mitteilte, wenn er meine, dass das nicht möglich sei, möge er mich als Verteidiger zurückweisen und den Einspruch gegen den Strafbefehl verwerfen, unterbrach er für mehr als zehn Minuten und verschwandt.
Als er wieder erschien (er hatte wohl die einschlägige Entscheidung gefunden), verhandelte er dann doch - übrigens äußerst fair und offen.
Jedenfalls hat er bezüglich der Unterzeichnung der Vollmacht durch den Verteidiger etwas dazugelernt. Die weiteren Rechtsfragen wird das OLG zu klären haben.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
12 Kommentare:
Welches ist denn die einschlägige Entscheidung?
Klingt schräg, dass der Vollmachtnehmer die Vollmacht für den Geber unterzeichnen kann.
Denkbar wäre eher eine vom Anwalt beglaubigte Abschrift, die vielleicht auch handgeschrieben werden kann.
Der Richter befürchtete offenbar selbst Schwierigkeiten, wenn es die Vollmacht nicht abscheckt, sondern dem Anwalt einfach glaubt, das eine vorliegt. Wird dann Kungelei mit Anwälten unterstellt.
Als Verteidiger sollten Sie sowieso einen Vollmacht zu den Gerichtsakten reichen und in den Handakten haben. Das erleichert die Verfahrensweise für alle.
Gemeint ist wohl BayObLG vom 07.11.2001, 5St RR 285/01 (oder juris): Die schriftliche Vollmacht des Verteidigers, durch den sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vertreten lassen will, kann aufgrund mündlicher Ermächtigung von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unterzeichnet werden.
veröffentlicht auch in NStZ 2002, 277 oder StV 2002, 476
ja Wahnsinn. Was es alles gibt.
Das ist doch allgemeines BGB, dass das geht: § 167 II BGB. Warum sollte das im Strafprozessrecht anders sein?
@fernetpunker:
Stimmt, aber fast alle Strafrichter und Staatsanwälte schauen wie die Kuh, wenn es donnert, wenn ich das durchziehe. Und ich kenne kaum einen Kollegen, der diese Möglichkeit kennt.
Gut, dass es ein paar Profis gibt.
dann oute ich mich mal als "Profi" :-) und verweise auf Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 1095. Da steht es auch :-)
@Detlef Burhoff und an ALLE
Ich sags ja immer wieder: Alle sollten den Burhoff lesen! ;-)
nicht nur lesen, kaufen. und jetzt ist es gut mit der Werbung :-)
@ Werner Siebers
Stimmt!
@ Detlef Burhoff
In der 5. Auflage steht es auch schon drinnen ;-)
und nicht nur für verteidiger: der 'burhoff' (eigtl. beide burhoffs) wird zumindest in nrw den jungen staatsanwälten als (selbsverständlich käuflich zu erwerbende) lektüre empfohlen...
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