Als dem Richter bei der Begründung, warum der Angeklagte der Täter gewesen sei, die Tatsachen ausgehen, greift er - ohne sogar noch näher liegende denkbare Alternativen auch nur anzusprechen - zu den so beliebten Formulierungen wie: Es kann gar nicht anders sein als ... , eine beliebte Einleitung für die Passagen eines Urteils, in denen dann revisionssicher dokumentiert wird, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts auf nichts weiter beruht als auf einer in der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft zugezogenen Freispruchallergie, die bei manchen berufslebenslang nicht mehr geheilt werden kann.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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