Ich bin selbst auch eher der Freund der kurzen aber prägnanten Worte, aber mit dem Kollegen Burhoff der Meinung, dass insbesondere Revisionsbegründungen durch die Vorgabe der Revisionsgerichte oft erheblichen Umfang haben müssen.
Wenn man aber einen "richtigen Bock" findet und das Handwerk ein wenig versteht, reichen hin und wieder wenige Zeilen.
So konnte ich gerade wieder einmal ein Urteil kippen, weil das Gericht die Urteilsabsetzungsfrist nicht eingehalten hatte. Wenn man dann noch die richtigen Anlagen an der richtigen Stelle beifügt, ist auch kurz und knapp eine Lösung.
Das sollte man aber nur in den Ausnahmefällen machen, in denen man ganz sicher ist; und vorsorglich zumindest noch die Verletzung materiellen Rechts rügen: man weiß ja nie! Damit man nicht die
Kristallkugel braucht, ist so eine kleine Absicherung nervenberuhigend.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
1 Kommentar:
eine Verletzung des § 275 StPO ist aber auch wirklich in aller Kürze zu erledigen :-)
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