09 Mai 2010

Mal lang, mal kurz

Eine Diskussion über die Länge von Schriftsätzen insbesondere in Strafverfahren hat der Kollege Nebgen "angezettelt", wobei sich zeigt, dass nicht nur die Zivilisten unendlich lange Schriftsätze zu Papier bringen.

Ich bin selbst auch eher der Freund der kurzen aber prägnanten Worte, aber mit dem Kollegen Burhoff  der Meinung, dass insbesondere Revisionsbegründungen durch die Vorgabe der Revisionsgerichte oft erheblichen Umfang haben müssen.

Wenn man aber einen "richtigen Bock" findet und das Handwerk ein wenig versteht, reichen hin und wieder wenige Zeilen.

So konnte ich gerade wieder einmal ein Urteil kippen, weil das Gericht die Urteilsabsetzungsfrist nicht eingehalten hatte. Wenn man dann noch die richtigen Anlagen an der richtigen Stelle beifügt, ist auch kurz und knapp eine Lösung.

Das sollte man aber nur in den Ausnahmefällen machen, in denen man ganz sicher ist; und vorsorglich zumindest noch die Verletzung materiellen Rechts rügen: man weiß ja nie! Damit man nicht die


Kristallkugel braucht, ist so eine kleine Absicherung nervenberuhigend.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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1 Kommentar:

Detlef Burhoff hat gesagt…

eine Verletzung des § 275 StPO ist aber auch wirklich in aller Kürze zu erledigen :-)

 

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