11 Mai 2010

Gebührenoptimierung

Der Mandant wird in einem unangenehmen familienrechtlichen Mandat von einer Fachanwältin für Familienrecht gut und kompetent vertreten. Die Gegenseite zeigt, wie heute üblich, den Mandanten wegen angeblicher Körperverletzungen, Nötigungen etc. an.

Die Familienrechtlerin sagt dem Mandanten, die Strafsache übernehme sie nicht, das könne aber eine "Spezialistin" aus ihrem Büro übernehmen. Der Mandant teilt mit, dass er sich das noch überlegen wolle und beauftragt letztendlich mich. Zeitgleich teilt ihm die Familienrechtlerin mit, ihre Kollegin habe schon mal vorsorglich die Akte besorgt.

Der Mandant teilt mit, dass er sich in der Strafsache anderweitig orientiert habe und er aber gerne die kopierte Akte mitnehmen wolle, um sie mir vorzulegen, die Kopien wolle er gerne zahlen.

Die nicht beauftragte "Strafrechtsspezialistin" teilt darauf mit, dass sie ihm den Aktenauszug gerne überlasse, allerdings nur gegen angeblich angefallene Gebühren in Höhe von knapp 500,00 €.

Die wird Freude mit mir haben!



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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10 Kommentare:

Detlef Burhoff hat gesagt…

quae sit actio? :-)

Werner Siebers hat gesagt…

vis absoluta! ;-)

le D hat gesagt…

Soll halt die Kollegin Familienrechtlerin die Rechnung der Kollegin Strafrechtlerin begleichen. ;-D

@Kollege Burhoff: prozessuale Denke ist zwar gut (und schön zu sehen, dass auch Ex-Richter diese Sichtweise haben), aber das Problem liegt mE rein im BGB-AT (und damit vor der Überleung der Prozessart): wer ist denn der Auftraggeber?

RA JM hat gesagt…

Das kann in der Tat lustig werden. Vielleicht Aktenbeschaffung als GoA?

Ansonsten wird der Kollegin § 352 StGB doch sicherlich bekannt sein, oder?

Werner Siebers hat gesagt…

@RAJM
Ich werde die beiden zur Not miteinander bekannt machen.

Detlef Burhoff hat gesagt…

@ le D: haben ich denn etwas anders gesagt/gemeint :-)?

le D hat gesagt…

@Kollege Burhoff: ich stelle mir die Frage nach der Klageart (und so habe ich qsa von Hanns Prütting eingebleut bekommen) erst dann, wenn ich WWWW (Wer von Wem Was Woraus) geklärt habe.

Wer was gemeint hat, scheint mir ohne größeren Kontext und das Gesicht dazu nicht ergiebig…

Detlef Burhoff hat gesagt…

"quae sit actio" war für uns während des Studiums - ist ja schon ein wenig her, so dass ich noch das Vergnügen hatte bei Harry Westermann sen. hören zu dürfen - die Frage nach der Anspruchsgrundlage. Und das bekomme ich auch als Antwort, wenn ich den (jetzt) Begriff ausgoogel :-). Damit beende ich die Diskussion als für mich wenig zielführend.
P.S. Der letzte Satz des vorgehenden Postings erschließt sich mir nun gar nicht.

Tobias Feltus hat gesagt…

Viel interessanter dürfte aber auch die Frage sein, wie die StrafrechtsSpezialistin an die Akte gelangt ist, wenn doch gar keine Beauftragung, auch nicht für Akteneinsicht, bestand.
Das dürfte noch nicht einmal ein Zivilrechtler als Auftrag werten, wenn Dein Mandant sagt, er überlege es sich nochmal.

Dürfte spannend sein, später mal in die Akte zu schauen.
Akteneinsicht ist doch immer sehr erhellend.

Anonym hat gesagt…

Auch interessant ist die Frage ob in Fällen von Gewalt (vermeintliche Nötigung, KV) eine "Garagendurchsuchung" gerechtfertigt wird.
Beim einfachen Familienrechtsstreit sollte es wohl unmöglich sein.

 

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