18 Mai 2010

Kleine Versehen

Zunächst machte es natürlich Spaß, die auf Krawall gebürstete Polizeibeamtin ganz schnell zu dem schön auswendig gelernten Spruch: "Lassen Sie mich ausreden, ich lasse sie ja auch ausreden" zu bringen, obwohl ich ihr noch gar keine Gelegenheit gegeben hatte, mich zu unterbrechen.

Als ich dann noch sauber herausarbeiten konnte, dass sie einen aus ihrer Sicht erkennbar besoffenen Fahrradfahrer zunächst nicht belehrt hat, ihn aber gleich mal gefragt hat: "Haben Sie Alkohol getrunken?" gefiel das dem Staatsanwalt nicht mehr und er versuchte schon fast auf peinliche Weise in die Zeugin hineinzufragen, ob sie vielleicht noch gar nicht gewusst habe, ob die Schlangenlinien nicht vielleich auf einem "körperlichen Mangel" und nicht auf Alkohol zurückzuführen waren.

Richtig schlimm war dann, dass der Staatsanwalt doch tatsächlich sein Plädoyer damit begonnen hat, dass die Verteidigung zwar einige "kleine Versehen" der Polizei aufgedeckt habe, dass das doch aber nun wahrlich nicht so bemerkenswert sei.

Furchtbar genug, wie grottenschlecht die Ausbildung der Polizeibeamten zum Thema der Belehrung ist, völlig neben der Kappe, wenn das durch einen Staatsanwalt auch noch schöngeredet wird.

Es half nichts, das Gericht hat die lallende Antwort des damals unbelehrten Beschuldigten auf die Frage ohne Belehrung, dass er Alkohol getrunken hatte, nicht verwertet.

 DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Und konnte der Mandat damit seinen Kopf aus der Schlinge ziehen, mangels Alkotest oder Blutprobe?

kj hat gesagt…

Natürlich wissen die Polizisten, dass der Angeklagte zu seinem Schweigerecht und der Hinzuziehung eines Anwalts zu belehren ist. Die wollen aber die Sache einfach halten, wohl wissend das Belehrungsunterlassungen in Deutschland meist nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Die Frage war eh zu unbestimmt, um relevant zu sein, ein Alkoholkonsum muss nicht gleich zur Fahrunfähigkeit führen.

Werner Siebers hat gesagt…

@kj: Falsch. Wenn, wie in diesem Fall, der konkrete Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht, ist die Frage ohne Belehrung schlicht unzulässig.

Und das mit dem Verwertungsverbot ist auch schlicht falsch. Natürlich darf nicht verwertet werden, was ohne Belehrung rausgekitzelt wurde.

Helmut Karsten hat gesagt…

Verwerungsverbot?? Gibts in/um das Bamberger LG nicht. So z.B. wurde in der Revisionsschrift meines Urteilsbegleiters gerügt, dass mein Schweigen bei der Festnahme, das Nichtvorliegen einer Notwehrlage, begründet wurde.
10.08.05, per BGH-Beschluß, 1 StR 317/05 wurde die Revision ohne Begründung verworfen. Ich versuche diesen Beschluß auf der Homepage des BGH zu finden..... Diesen Beschluß vom 10.08.05 gibt es garnicht. Lt. Schreiben vom RegDir Schliebs.

kj hat gesagt…

Das die Belehrungsunterlassung fehlerhaft war, habe ich nicht angezweifelt. Sie haben nach kurzer Recherche aber hinsichtlich des Verwertungsverbot der Aussage Recht zu haben. In der Praxis dürften Konsequenzen in der PRaxis aber selten sein. Komischerweise berufen sich Verteidiger kaum drauf. Dann behaupten Polizisten einfach, sie hätten belehrt oder der Betroffene hätte vor der Belehrung munter drauf los geplaudert. Wem wird geglaubt? Dann stellt sich die Frage, ob weitere Erkenntnisse aus der Aussage stammen oder den findigen Ermittlern und ob sich das Beweisverwertungsverbot auch auf diese bezieht. Alles nicht einfach.
Dann bedarf es schon einiger rechtsstaatlicher Disziplin einen Täter freizusprechen, der die Tat mal zugegeben hatte.

Rechtsanwalt Jens Glaser hat gesagt…

Es gibt sie öfter als man meinen will, die Polizisten, die zugeben, nicht belehrt zu haben.

Anonym hat gesagt…

Hat das Verwertungsverbot in einem Fall wie diesem überhaupt einen Ausschlag geben können?

 

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