Ein so hohes Maß an platter Arroganz ist kaum zu überbieten. Ich hatte die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, weil in dem zu entscheidenen Fall eine Rechtsfrage eine Rolle spielt, die zur Zeit in Deutschland, unter Politikern, auf ministerieller Ebene, unter verschiedenen Obverlandesgerichten bis hin zum Präsidenten des Bundesgerichtshofes heiß und äußerst kontrovers diskutiert wird.
Die Beschwerdekammer des zuständigen ländlichen Landgerichtes hat dann aber ein schlagendes Argument, warum nun doch kein Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Rechtslage vorliegt:
Die Ausführungen des Amtsgerichts zu dem vom Angeklagten monierten Verstoß gegen den Richtervorbehalt entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Kammer.
Ah ja! Was wir sagen stimmt! Was interessiert uns da, dass andere, andere Gerichte, insbesondere auch Oberlandesgerichte eine andere Meinungen verteten. Das macht die Rechtslage ja nun nicht schwierig, denn wir wissen ja, dass wir Recht haben.
Fehlt noch, dass sie es gepachtet haben.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
5 Kommentare:
Lass' mich raten: Thema Richtervorbehalt?
BINGO!
Klar, die wissen ganz genau, dass sie die Weisheit mit Löffeln gefressen haben und dass alle anderen doof sind.
Und diese Gerichte hier sind sicherlich auch nicht so schlau wie das ländliche Gericht: ;-)
OLG Bremen Ss BS 15/09 vom 14.o7.2009:
Ist in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt, ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen (LG Schweinfurt StV 2008, 492 = StraFo 2008, 331; OLG Brandenburg NJW 2009, 1287).
Brandenburgisches OLG 1 Ws 7/09 vom 26.o1.2009 (LS):
Die Rechtslage ist schwierig im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen (hier: Verwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Verletzung des Richtervorbehalts) ankommt.
Bezüglich einer ähnlichen Argumentation vgl. BVerfG 1 BvR 814/09 und die dadurch aufgehobene Entscheidung ...
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