Heute durfte sich ein Angeklagter in einer Berufungsverhandlung auf andere Art freuen, als erwartet.
In erster Instanz war er - zweifach einschlägig unter Bewährung stehend - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Beweislage war zwar dünn, aber dem Amtsgericht hatte es jedenfalls zur Verurteilung gereicht.
Nachdem die Vorsitzende den Prozessverlaug geschildert und das erstinstanzliche Urteil auszugsweise verlesen hatte, ließ sie erkennen, dass ihr etwas weihnachtliches auf dem Herzen lag. Sie gab zu verstehen, dass dann, wenn es so gewesen wäre, wie in erster Instanz festgestellt, ja vielleicht doch noch eine Bewährung denkbar wäre.
Die Staatsanwältin machte zwar keinen beglückten Eindruck, gab aber zu, dass der persönliche Eindruck, den der Angeklagte auf sie machte, positiver war, als von ihr erwartet, so dass sie sich eine Bewährungslösung nicht verschließen wollte.
Und der Angeklagte hatte zwecks Erhaschung des in Aussicht gestellten Weihnachtsgeschenkes plötzlich kein Problem mehr, sich zu erinnern, dass es doch so war, wie vom Landgericht festgestellt.
Und hurtig hatte er sein Weihnachtsgeschenk: die dritte Bewährung nebeneinander mit Rechtsmittelverzicht. So soll es sein kurz vor Weihnachten.
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