Angeblich soll nämlich die Berliner Gesundheitssenatorin demnächst eine Verwaltungsvorschrift unterzeichnen, wonach in Berlin der Besitz von bis zu 15 Gramm Haschisch oder Marihuana in der Regel straffrei bleiben kann.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
2 Kommentare:
Das ist so nicht richtig. Der Besitz wird nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG straffrei bleiben. Die Strafverfolgungsbehörden sollen wohl lediglich von der Strafverfolgung absehen. Ein dauerhaftes Absehen von Strafverfolgung wird dabei aber bei Wiederholungs"tätern" sicher nicht in Betracht kommen, da dies nach h.M. nicht von § 31 BtMG, § 153 StPO gedeckt ist. Dazu bedürfte es schon einer Änderung des BtMG.
strafBAR nach § 29 BtMG natürlich...
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