11 Dezember 2008

Eckpfeiler zum Führerscheintourismus

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum sogenannten "Führerscheintourismus", besser wohl "Fahrerlaubnistourismus", ist eigentlich knapp umrissen unzweideutig. Unzählige deutsche Verwaltungs- und Strafgerichte haben bisher einen Flickenteppich von Kleinstaaterei ausgelegt und mit divergierender Rechtsprechung dafür gesorgt, dass heute kaum noch beraten werden kann, wer wann mit welcher wo auch immer erlangten Fahrerlaubnis in welchem Gerichtssprengel nun fahren darf oder nicht.

Heute soll nun das Bundesverwaltungsgericht eine Chance haben, zu zeigen, dass auch Deutschland die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht nur als Larifari ansieht.
Der sogenannte Führerschein-Tourismus beschäftigt heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Zwei Männer, die ihre deutschen Führerscheine nach Alkohol- und Drogenfahrten eingebüßt hatten, machten in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis. Einen Wohnsitz in dem Nachbarland hatten sie jedoch nicht. Die Behörden verboten ihnen, die ausländischen Führerscheine im Bundesgebiet zu nutzen. Dagegen klagten die Männer. Das Gericht will klären, ob diese Art des «Führerschein-Tourismus» rechtmäßig ist.
Quelle: dpa

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1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Bei einer Vollnarkose muss immer ein Anasthäsist dabei sein. denn der Arzt muss ja schließlich auf den Eingriff konzentrieren. Dabei kann er natürlich nicht auch noch den Zustand des Patienten im Auge behalten und noch dessen Vitalfunktion und gegebenenfalls nachdosieren. Ganz abgesehen davon das die Narkose ein eigenes Fachgebiet ist. Und was soll das mit Privat oder Kassenpatient zu tun haben?

 

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