18 Dezember 2008

Das freut die angeblichen Hooligans

So mancher kam auf die Liste, weil er zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort war. Andere fanden sich dort wieder, weil - ein solcher Eindruck entstand jedenfalls - übereifrige selbstverliebte Pseudo-Super-Ermittler sich fühlten wie die kleinen Könige und mit der Aufnahme in diese Datei so manchen harmlosen Fan ohne Gewaltambition ärgern konnten, nur weil ihnen deren Nase nicht passte. Dem scheint jedenfalls in Niedersachsen laut dem OVG Lüneburg jetzt ein Riegel vorgeschoben worden zu sein, so dass es sich für alle, die in der Liste "Gewalttäter Sport" aufgenommen wurden, lohnen könnte, daran zu denken, die Streichung zu betreiben.
Der Kläger begehrt von der beklagten Polizeidirektion die Löschung personenbezogener Daten aus der beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle geführten Verbunddatei "Gewalttäter Sport".
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 22. Mai 2008 - 10 A 2412/07 - der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Führung der Datei "Gewalttäter Sport" zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gebe, da eine in §§ 11, 7 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vorgeschriebene Rechtsverordnung noch nicht erlassen sei und die für die Verbunddatei "Gewalttäter Sport" bestehende Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes diese Rechtsverordnung nicht ersetzen könne.
Der 11. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts hat sich in dem Berufungsverfahren 11 LC 229/08 mit Urteil vom 16. Dezember 2008 dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Es hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Notwendigkeit der Datei "Gewalttäter Sport" als solche nicht in Frage gestellt wird und dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: OVG Lüneburg

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